Ab Juni 2026 wird der sogenannte Widerrufsbutton für viele Webshops verpflichtend. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Ausübung ihres Widerrufsrechts genauso einfach zu ermöglichen wie den Abschluss einer Online-Bestellung.
Doch gilt diese Verpflichtung wirklich für jeden Webshop? Benötigt jeder Shopify-, WooCommerce- oder Shopware-Shop automatisch einen Widerrufsbutton? Und wie muss dieser überhaupt aussehen?
Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Punkte einfach und verständlich.

Was ist der Widerrufsbutton?
Der Widerrufsbutton ist eine zusätzliche Möglichkeit für Kundinnen und Kunden, den gesetzlichen Widerruf direkt online auszuüben.
Bisher konnten Verbraucher den Widerruf beispielsweise per E-Mail oder mithilfe des Muster-Widerrufsformulars erklären. Mit der neuen Regelung muss – sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – zusätzlich eine Online-Funktion angeboten werden.
Der Widerrufsbutton ersetzt also weder das Widerrufsformular noch die Widerrufsbelehrung. Er ergänzt diese lediglich um eine weitere, leicht erreichbare Möglichkeit.
Das Ziel der neuen Regelung ist einfach: Der Widerruf soll genauso unkompliziert möglich sein wie die Bestellung selbst.
Wer ist von der neuen Regelung betroffen?
Die Pflicht zum Widerrufsbutton gilt grundsätzlich für Fernabsatzverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C), die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden.
Dazu zählen beispielsweise:
- klassische Webshops
- Shopify-Shops
- WooCommerce-Shops
- Shopware-Shops
- Apps
- Verkaufsplattformen
Nicht betroffen sind Verträge, die ausschließlich mit Unternehmen abgeschlossen werden.
Gerade für Dienstleistungsunternehmen bietet der eigene Arbeitsalltag oft zahlreiche Themen, die sich für informative Beiträge eignen.
B2B-Webshops
Wer ausschließlich an Unternehmen, Gemeinden, Vereine oder andere Organisationen verkauft, benötigt grundsätzlich keinen Widerrufsbutton, da das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) nur Verbraucher schützt.
Ein typisches Beispiel sind Anbieter von Unternehmensberatungen oder Schulungen, deren Leistungen ausschließlich für Firmenkunden bestimmt sind.
B2C-Webshops
Wer Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen verkauft und für diese ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, muss die neue Rücktrittsfunktion bereitstellen.
Nicht jedes Produkt hat ein Widerrufsrecht
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass jeder Online-Verkauf automatisch ein Widerrufsrecht auslöst.
Das stimmt nicht.
Das Gesetz kennt verschiedene Ausnahmen.
Beispiel: Veranstaltungstickets
Ein Webshop verkauft Eintrittskarten für Veranstaltungen mit einem festen Termin.
Für solche Tickets besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Die Folge:
- kein Widerrufsrecht
- kein Widerrufsbutton für diese Verträge
Selbst wenn die Tickets nicht sofort zum ausdrucken sind, sondern erst per Post versandt werden oder später erst produziert werden, ändert daran nichts.
Bietet der Shop jedoch zusätzlich zu seinen Tickets noch Merchandising oder ähnliches an.
Für Merchandising gilt ein Widerrufsrecht. Hier muss zumindest für diese Produkte ein Widerrufsbutton zur Verfügung gestellt werden.
Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?
Der Gesetzgeber macht hierzu klare Vorgaben.
Die richtige Beschriftung
Der Button muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer eindeutig gleichwertigen Formulierung beschriftet sein.
Da diese Formulierung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, empfiehlt sich ihre unveränderte Verwendung.
Die Platzierung
Der Widerrufsbutton muss leicht auffindbar sein.
Das bedeutet:
- gut sichtbar
- leicht erreichbar
- nicht versteckt
- ohne zusätzliche Apps oder Downloads nutzbar
- während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar
Eine Platzierung im Kundenkonto, in der Bestellübersicht oder an einer ähnlich leicht zugänglichen Stelle (Footer) bietet sich häufig an.
Welche Informationen muss das Formular enthalten?
Nach dem Anklicken des Widerrufsbuttons muss ein Formular geöffnet werden.
Dieses sollte mindestens folgende Angaben ermöglichen:
- Name
- Bestellnummer oder Rechnungsnummer
- E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung
Zusätzlich sollte auch ein Teilwiderruf möglich sein.
Beispielsweise dann, wenn aus einer Bestellung nur ein einzelner Artikel widerrufen werden soll.
Widerruf bestätigen
Nachdem alle Angaben gemacht wurden, muss der Verbraucher den Widerruf noch bestätigen.
Dafür ist eine zweite Schaltfläche erforderlich.
Diese sollte mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein.
Eingangsbestätigung nicht vergessen
Nach dem Absenden endet der Vorgang noch nicht.
Der Unternehmer muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
In der Praxis erfolgt dies üblicherweise per E-Mail.
Die Bestätigung sollte insbesondere enthalten:
- den Inhalt der Widerrufserklärung
- Datum und Uhrzeit des Eingangs
- eine Bestätigung, dass der Widerruf eingelangt ist
Diese E-Mail sollte möglichst automatisiert versendet werden.
Was ist bei digitalen Produkten zu beachten?
Digitale Inhalte stellen einen Sonderfall dar.
Dazu gehören beispielsweise:
- E-Books
- PDF-Dateien
- Downloads
- Software
- Onlinekurse
- Video-Kurse
Grundsätzlich besteht zunächst ebenfalls ein Widerrufsrecht.
Dieses kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen.
Dafür muss der Kunde ausdrücklich zustimmen, dass die Ausführung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und gleichzeitig bestätigen, dass dadurch das Widerrufsrecht verloren geht.
Gerade bei digitalen Produkten sollte deshalb die gesamte Bestellstrecke sorgfältig geprüft werden.
Häufige Fragen zum Widerrufsbutton
Benötigt jeder Shopify-Shop einen Widerrufsbutton?
Nein.
Entscheidend ist nicht das Shopsystem, sondern ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Ein Shopify-Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, benötigt beispielsweise keinen Widerrufsbutton.
Benötigt ein B2B-Shop einen Widerrufsbutton?
Nein.
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz schützt ausschließlich Verbraucher.
Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, muss keinen Widerrufsbutton bereitstellen.
Sind Veranstaltungstickets betroffen?
In der Regel nein.
Für Eintrittskarten zu Veranstaltungen mit einem festen Termin besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Müssen Downloads und Onlinekurse berücksichtigt werden?
Ja.
Hier gelten besondere gesetzliche Regelungen.
Je nach Art des Produkts und der Gestaltung des Bestellprozesses kann das Widerrufsrecht bestehen oder bereits mit Beginn der Leistungserbringung erlöschen.
Fazit
Der neue Widerrufsbutton betrifft nicht automatisch jeden Webshop.
Entscheidend sind zwei Fragen:
- Wird an Verbraucher (B2C) oder ausschließlich an Unternehmen (B2B) verkauft?
- Besteht für das jeweilige Produkt überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht?
Nur wenn beide Fragen mit Ja beantwortet werden können, besteht grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons.
Gerade bei Shops mit unterschiedlichen Produktarten – etwa Veranstaltungstickets und Merchandising oder digitalen Produkten – lohnt sich daher eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation.
Wer seinen Webshop rechtzeitig an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpasst, sorgt nicht nur für Rechtssicherheit, sondern schafft auch mehr Transparenz für seine Kundinnen und Kunden.

Unterstützung bei der Umsetzung
Die technische Umsetzung des Widerrufsbuttons hängt vom verwendeten Shopsystem und den angebotenen Produkten ab. Besonders bei gemischten Shops mit Tickets, Waren oder digitalen Produkten empfiehlt es sich, den Bestellprozess sowie die rechtlichen Anforderungen genau zu prüfen.
Die mea IT Services unterstützt gerne dabei, bestehende Webshops gesetzeskonform anzupassen und den Widerrufsbutton passend zum jeweiligen Geschäftsmodell zu integrieren.
Hinweis zur Aktualität und Haftung
Dieser Blogbeitrag wurde nach dem Rechtsstand vom 19.06.2026 erstellt und basiert auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Als Grundlage dienten insbesondere die Verbraucherrechte-Richtlinie (EU) 2023/2673, der Entwurf des § 13a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie die von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) veröffentlichten Informationen zum Widerrufsbutton.
Die gesetzlichen Bestimmungen sowie deren Auslegung durch Gerichte und Behörden können sich ändern oder weiterentwickeln. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Trotz sorgfältiger Recherche und gewissenhafter Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte. Eine Haftung für Schäden oder Nachteile, die durch die Anwendung oder Umsetzung der in diesem Beitrag enthaltenen Informationen entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Bei rechtlichen Zweifelsfragen oder individuellen Sachverhalten empfehlen wir, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine andere entsprechend qualifizierte Rechtsberatungsstelle zu konsultieren.


